AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Elektro Marics GmbH (im Folgenden kurz E-Marics genannt)
gültig für alle Geschäftsbereiche, für die keine gesonderten Geschäftsbedingungen vorliegen – Fassung 2005
I.) Geltung
Lieferungen und Leistungen, sowie Durchführung von Arbeiten erfolgen nur zu unseren Geschäftsbedingungen, hievon abweichende Bedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
II.) Vertragsabschluss
a) Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind prinzipiell (außer bei anderen Vereinbarungen) entgeltlich, das hiefür bezahlte Entgelt wird gut geschrieben, wenn es zur Auftragserteilung kommt.
b) Angebote
Angebote erfolgen nur schriftlich. Mündliche Nebenabreden und Zusagen sind für uns nicht verbindlich.
c) Aufträge und Bestellungen
Aufträge und Bestellungen bedürfen zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung, soferne diesen nicht bereits ein, von der E-Marics erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt. Das Absenden oder die Übergabe der vom Kunden bestellten Ware an diesen bzw. die Übernahme von Geräten zur Reparatur durch die E-Marics bewirken ebenfalls das Zustandekommen des Vertrages.
III.) Preise
a) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistung Änderungen bei den Lohnkosten oder Einstandspreisen für Waren oder zu verwendende Materialen auf, und zwar durch Umstände auf die die E-Marics keinen Einfluss hat, wie Gesetze, sonstige behördliche Maßnahmen und Änderungen der Weltmarktpreise, so erhöhen oder vermindern sich die von diesen Änderungen betroffenen Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftrag und Ausführung liegen weniger als zwei Monate.
b) Reparaturleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern kein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt wurde.
c) Zusätzlich zu den Verkaufspreisen für Handelswaren sind die üblichen Kosten für Zustellung, Montage und/oder Aufstellung zu bezahlen.
IV.) Leistungsänderungen
a) Geringfügige Abweichungen von der bestellten Lieferung oder Leistung sind zulässig, wenn es sich um eine dem Grunde nach zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist (z.B. in technischen Belangen) handelt.
b) Kommt es in Abänderung des Auftrages zu Mehrleistungen, hat die E-Marics Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
V.) Lieferung und Leistungsausführung
a) Zur Lieferung sowie zur Ausführung der Leistung ist die E-Marics erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Hiezu gehört auch die Einholung der erforderlichen Bewilligungen Dritter. Die E-Marics ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftragsgebers zu veranlassen.
b) Für die Zeit der Leistungsausführung sind der E-Marics geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeug und Materialien zur Verfügung zu stellen.
c) Wasser und Energie zur Leistungsausführung inklusive des Probebetriebes sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
d) Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten für rasche Materialbeschaffung etc. zusätzlich verrechnet.
VI.) Liefer- und Leistungsfristen
a) Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die E-Marics dann verbindlich, wenn sie deren Einhaltung zugesagt hat. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Frist ist der Kunde erst dann berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.
b) Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verzögert, die nicht von der E-Marics zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen hinaus geschoben.
c) Beseitigt der Auftraggeber diese Umstände nicht innerhalb einer ihm von der E-Marics gesetzten angemessenen Frist, ist diese berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien und Geräte anderweitig einzusetzen. Im Falle der Fortsetzung des Auftrages ist die E-Marics an die ursprünglichen Termine nicht mehr gebunden, sondern sind diese neu zu vereinbaren.
VII.) Annahmeverzug
Hat der Kunde die Ausführung der vereinbarten Leistung vereitelt oder die Ware nicht – wie vereinbart – angenommen, ist die E-Marics berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Nachsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
VIII.) Zahlung
a) Einkäufe im Büro sind mangels gegenteiliger Vereinbarung bar zu bezahlen. Im Falle von Ratenvereinbarungen gelten die Bedingungen laut gesondertem Ratenbrief. Sonstige Lieferungen und Leistungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen.
b) Bei Werkverträgen hat der Auftraggeber über Verlangen der E-Marics Anzahlungen und nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführungen Teilzahlungen zu leisten.
c) Bei Leistungsverzögerungen gem. Punkt VI.) b) ist die E-Marics berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen.
d) Schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden, die der E-Marics nach Vertragsabschluss bekannt wurden, berechtigen diese, alle bisher erbrachten Leistungen sofort zu verrechnen und die Fortführung der Arbeiten von der Erbringung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
e) Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 5 % p.a. vereinbart. Weiters hat der Kunde in diesem Fall die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von € 5,– je Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Spesen eines Inkassoinstitutes zu ersetzen, und zwar in der maximalen Höhe, die sich aus der diesbezüglichen Verordnung des BMwA ergibt.
IX.) Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
a) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der E-Marics.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt der E-Marics stehenden Waren zu treffen, insbesondere diese zu verkaufen, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter, wie im Rahmen der Exekution hat der Kunde die E-Marics unverzüglich zu verständigen.
c) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der E-Marics Umstände gem. Punkt VIII.) c) bekannt, ist diese berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ausfolgung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Objektes zu verlangen, bzw. solche Geräte zu demontieren, ohne dass diese einen Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
d) Die E-Marics ist berechtigt, Waren (Geräte) die ihr zur Reparatur übergeben wurden, für alle darauf erbrachten Leistungen und Aufwendungen bis zur vollständigen Bezahlung derselben zurück zu behalten.
X.) Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist die E-Marics auch bei Annahmeverzug (Punkt VII.), bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners bzw. Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die E-Marics berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, kann die E-Marics entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zustimmen.
d) In allen Fällen des vom Kunden verschuldeten Vertragsrücktrittes ebenso im Falle der Zustimmung der Vertragsaufhebung gem. X.) c) ist die E-Marics berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
XI.) Beschränkung des Leistungsumfanges
a) Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
aa) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
bb) bei Stemmarbeiten in zerrütteten und bindungslosen Mauerwerk unvermeidbar.
Für solche Schäden hat die E-Marics keinen Ersatz zu leisten, sondern hat diese der Auftraggeber selbst zu tragen.
b) Ist bei zur Reparatur übergebenen Waren (Geräten) eine Reparatur (Instandsetzung) nicht mehr möglich, oder wirtschaftlich untunlich, so ist die E-Marics von der weiteren Leistung befreit. Sie ist diesfalls berechtigt, dem Auftraggeber den bisher entstandenen notwendigen Aufwand zu verrechnen.
c) Der Auftraggeber ist nach Verständigung durch die E-Marics verpflichtet, sein Eigentum abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Wochen nicht nach, ist die E-Marics berechtigt, die Ware (das Gerät) zu entsorgen und den Auftraggeber mit den Entsorgungskosten zu belasten.
XII.) Gewährleistung
a) Die Gewährleistung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
b) Für vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder Materialien kann keine Gewährleistung übernommen werden.
XIII.) Schadenersatz
a) Die E-Marics haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder nur grob fahrlässig verursacht wurden, es sei denn, der Schaden tritt an einer Person oder an einer Sache ein, die sie zur Bearbeitung übernommen hat.
b) Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Sache/des Werkes verlangen; Geldersatz oder Preisminderung, kann erst begehrt werden, wenn die E-Marics mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
XIV.) Erfüllungsort, Datenschutz, Adressänderungen
a) Als Erfüllungsort wird der Sitz der E-Marics in 8010 Graz, Schörgelgasse 7 vereinbart.
b) Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift bekannt zu geben. Unterlässt er diese Mitteilung, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendet werden.
c) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenden personenbezogenen Daten von der E-Marics automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.
d) Sämtliche technische Unterlagen, Kataloge, Abbildungen udgl. bleiben geistiges Eigentum der E-Marics und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
XV.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.